Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf.

Vertragsabschluss 

Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung (Angebot des Käufers) nicht binnen 21 Tagen ab Datum der Abgabe ablehnt. Bei Bestellung eines konkreten, auf Lager des Verkäufers befindlichen Kaufgegenstandes beträgt die Frist zur Ablehnung der Bestellung 10 Tage. Die Bestellung gilt als angenommen bei vorheriger Lieferung des Kaufgegenstandes. Den Zwischenverkauf des Kaufgegenstands behält sich der Verkäufer vor. Möchte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ist für Unternehmen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% des netto Rechnungsbetrages fällig.

II. Preise

Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen und dafür ausgelegte Kosten werden zusätzlich zu den vereinbarten Preisen berechnet. Dann gilt der um den Betrag dieser Änderung abgeänderte Kaufpreis. 

III. Zahlung des Kaufpreises 

Der Kaufpreis einschließlich der Preise für Nebenleistungen ist vor Übergabe des Kaufgegenstandes vollständig zu zahlen. Fälligkeit des Kaufpreises und der vereinbarten Nebenleistungen tritt spätestens 8 Tage nach Anzeige des Verkäufers über die vertragsgemäße Bereitstellung des Kaufgegenstandes und der Übersendung der Rechnung ein. Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn dies auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. 

IV. Lieferzeit

Ist ein Liefertermin unverbindlich vereinbart, so kann der Käufer 8 Wochen nach Überschreiten des Termins den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Mit Zugang dieser Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Verkäufer haftet nicht für verspätete Lieferungen, sofern er die diese nicht zu vertreten hat.

V. Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen nach vertragsgemäßer Bereitstellung des Kaufgegenstandes und Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des Kaufpreises, einschließlich des Preises von vereinbarten Nebenleistungen. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist. Die Lieferung des Kaufgegenstandes mit abweichenden Farben der Fenster, Türen oder Sandwichpaneele, resultierend aus Lieferproblemen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Kaufgegenstand bezieht sich vielmehr auf die im Angebot und Rechnung beschriebenen Ausstattung. 

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung (Teil II) dem Verkäufer zu. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen, noch Dritten vertraglich eine Nutzung für den Kaufgegenstand einräumen. 

VII. Sachmängelhaftung 

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Die Ansprüche auf Nacherfüllung hat der Käufer beim Verkäufer schriftlich geltend zu machen. Der Verkäufer erfüllt den Anspruch wegen eines Sachmangels durch Nachbesserung, soweit diese ohne erhebliche Nachteile für den Käufer erfolgen kann. Ansprüche auf Schadenersatz aus der Sachmängelhaftung sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und aufgrund eines groben Verschuldens. Eine vom Verkäufer dem Käufer etwa eingeräumte Garantie berührt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht. 

VIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

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